AGB


Verkaufs- und Lieferbedingungen der Julius Hoesch GmbH & Co.KG
(VCH – Stand 17.03.2017)
Präambel

Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.

Die Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – setzt unsere
ausdrückliche schriftliche Bestätigung (§ 1a, Satz 5) voraus.

§ 1 Angebot und Annahme

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie
schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen
und Garantien unserer Angestellten – ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte –
im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. Der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Die
Schriftform wird stets durch Telefax und E-Mail gewahrt.

b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“
oder ähnliche Zusätze in unseren Angeboten beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder
Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen des Käufers werden von
uns entsprechend verstanden.

c) Unsere Mengenangaben sind ungefähr. Für den Fall der Lieferung in Aufsetz- oder fest verbundenen
Tanks sowie in Silofahrzeugen gelten Abweichungen von +/- 10 % der vereinbarten Menge als
vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis
entsprechend.

§ 2 Kaufpreis und Zahlung

a) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, insbesondere unter Berücksichtigung
des jeweiligen Lieferortes. Sie werden aufgrund der von uns oder unserem Vorlieferanten
festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet, es sei denn der Empfänger ermittelt sie mittels
geeichter Waagen und die Ware wurde auf unsere Gefahr transportiert; dann sind dessen
Feststellungen für die Preisberechnung maßgeblich.

b) Der Kaufpreis ist fällig netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes schriftlich (§ 1a,
Satz 5) vereinbart ist.

c) Bei Überschreitung der Fälligkeit können wir Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz berechnen.

d) Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz sowie zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40,00€. Wir behalten uns vor, einen
weitergehenden Schaden geltend zu machen.

e) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und bei entsprechender Vereinbarung
angenommen. Bankübliche Spesen des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Käufers.

f) Das Recht zur Zurückbehaltung und Aufrechnung steht dem Käufer nur insoweit zu,wie seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind,sie auf demselben Vertragsverhältnis
mit uns beruhen/oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

g) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine
Zahlungen einstellt oder wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn uns andere Umstände
bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte
Restschuld mit Ausnahme der verjährten Forderungen fällig zu stellen, auch wenn wir
Schecks/Wechsel angenommen haben. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner können wir weitere Lieferungen, nicht nur aus dem
jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen
und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen verlangen.

§ 3 Lieferung

a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin
ausdrücklich als solcher schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart wurde.

b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -
frist eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit
die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.

c) Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und
Aussperrung gehören – berechtigen uns, vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen
Pflichtverletzung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger
Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben.

Wir sind verpflichtet, den Käufer über solche Ereignisse unverzüglich zu informieren.

d) Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und
soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Käufer veranlassten Umständen, insbesondere
darauf beruhen, dass er seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.

§ 4 Versendung und Annahme

a) Es gelten die einzelvertraglich vereinbarten Lieferbedingungen. Bei fehlender einzelvertraglicher
oder unvollständiger Lieferbedingung liefern wir ausschließlich FCA Versendungsort Incoterms 2010.

b) Holt der Käufer die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug
beladen und die gesetzlichen Vorschriften insbesondere bzgl. des Gefahrguttransports beachten.

c) Für das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall der Käufer verantwortlich.

d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Käufer für einen einwandfreien
technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der
Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen sowie ggf. den
Empfänger entsprechend zu verpflichten. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der
fahrzeugeigenen Einrichtungen.

e) Soweit unsere Mitarbeiter in den Fällen der vorstehenden Absätze b) bis d) beim Abladen bzw.
Abtanken behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere
Erfüllungsgehilfen. Kosten aus Stand- und Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.

§ 5 Verpackung

a) Sofern wir in Leihverpackungen liefern, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach
Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und
sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung
zurückzugeben.

b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt,
für die über 30 Tage hinausgehende Zeit ein angemessenes Entgelt zu berechnen und nach
erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung des vorgenannten Entgelts den
Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.

c) Auf Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf
weder vertauscht noch wieder befüllt werden. Der Käufer trägt das Risiko von Wertminderungen, des
Vertauschens und des Verlustes. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Die
Verwendung der Leihverpackung als Lagerbehälter oder ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig,
soweit dies nicht vorher schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart ist.

d) Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung unverzüglich zu entleeren und an uns oder
die angegebene Anschrift in ordnungsgemäßem Zustand zurückzusenden. Gerät er mit der
Rücksendung in Verzug, gehen die verzugsbedingten Kosten des Kesselwagens zu seinen Lasten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises
und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
uns, auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer
Saldoforderung.

b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur
Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß e) auf uns übergehen.

c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Nachfristsetzung nicht nachkommt,
sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware
heraus zu verlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers
zu betreten.

d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten
als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im
Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren;
der Käufer verwahrt sie insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei
Verbindung oder Vermischung i.S.d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.

e) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche
gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware,
an der wir gemäß Buchstabe d) anteiliges Eigentum haben, so tritt er uns die Ansprüche gegen die
Dritten zum entsprechenden Teilbetrag ab. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen
eines Werk- oder ähnlichen Vertrages, so tritt er die entsprechende Forderung an uns ab.

f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer
Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine
wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer auf unser
Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen
zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum
stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware
und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer
um mehr als 50 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
unserer Wahl verpflichtet.

§ 7 Haftung für Sachmängel

a) Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den
vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach unseren Produktbeschreibungen, Kennzeichnungen
und Spezifikationen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf
Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit
der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso
wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach
der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden
vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

b) Beraten wir den Käufer in Wort, Schrift oder durch Versuche, so geschieht dies nach bestem
Wissen, jedoch ohne Haftung für uns, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der
gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

c) Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften
wie z.B. § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Käufer uns Mängel der Ware schriftlich (§ 1a, Satz

5) anzuzeigen hat. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung
eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen Gepflogenheiten
von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.

d) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel
beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder
Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel
nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur
das Minderungsrecht zu.

e) Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des § 8 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

a) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch
für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren
vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und
Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

b) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen unserer Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch
dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

c) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns
aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen
entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§ 9 REACH

Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung
oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der
REACH-Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Wir haften nicht
für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der
entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch uns entstehen. Sollte es aus
Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als
identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen,
die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag
zurücktreten. Irgendwelche Rechte gegen uns kann der Käufer aus den vorstehenden Regeln
nicht herleiten.

Julius Hoesch GmbH & Co.KG